Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 steht für eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit — ab 47,5 Punkten in der Pflegebegutachtung. Betroffene erhalten 599 € Pflegegeld oder bis 1.497 € Pflegesachleistung monatlich sowie alle Zuschüsse für Wohnungsanpassung und Entlastung (Stand: Juli 2026).

Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn die Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt ist: 47,5 bis unter 70 Punkte in der Begutachtung (§ 15 SGB XI, Stand: Juli 2026). Typisch ist täglicher, mehrfacher Unterstützungsbedarf — körperlich, kognitiv oder beides.

Leistungen bei Pflegegrad 3

  • Pflegegeld: 599 € monatlich (Stand: Juli 2026)
  • Pflegesachleistungen: bis 1.497 € monatlich für den Pflegedienst
  • Entlastungsbetrag: 131 € monatlich (siehe Entlastungsbetrag)
  • Verhinderungs-/Kurzzeitpflege: gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € (siehe Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege)
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis 4.180 € — z. B. für Treppenlift oder Badumbau
  • Vollstationär: 1.319 € monatlich Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim (Stand: Juli 2026)

Beispiel aus der Praxis

Eine Seniorin mit Pflegegrad 3 wird morgens und abends vom Pflegedienst versorgt (Sachleistung), tagsüber hilft die Tochter (anteiliges Pflegegeld über die Kombinationsleistung). Für die steile Innentreppe beantragt die Familie VOR dem Einbau den 4.180-€-Zuschuss für einen Sitzlift — der Eigenanteil sinkt so oft um mehr als die Hälfte.

Häufiges Missverständnis

Pflegegeld und Sachleistung schließen sich nicht komplett aus: Wer beides nutzt, bekommt die Kombinationsleistung anteilig. Und der Entlastungsbetrag kommt immer ZUSÄTZLICH — er wird häufig schlicht nicht abgerufen. Mehr im Ratgeber Pflegegrade im Überblick.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 3

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