Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist ein Zuschuss von 131 € pro Monat, den ALLE Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu Hause erhalten — für Alltagshilfen, Betreuung oder Tagespflege. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung anerkannter Anbieter erstattet (§ 45b SGB XI, Stand: Juli 2026).

Der Entlastungsbetrag ist die am häufigsten verschenkte Pflegeleistung Deutschlands: 131 € jeden Monat (seit 1. Januar 2025, davor 125 €), zweckgebunden für Unterstützung im Alltag — und Schätzungen zufolge bleibt ein Großteil ungenutzt.

Wofür Sie die 131 € einsetzen können

  • Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung durch nach Landesrecht anerkannte Angebote
  • Tages- und Nachtpflege (Eigenanteile)
  • Kurzzeitpflege (Unterkunft/Verpflegung)
  • Bei Pflegegrad 2–5 zusätzlich: Umwandlung von bis zu 40 % der Pflegesachleistung in Alltagsunterstützung

So funktioniert die Abrechnung

Kein Antrag nötig — der Anspruch entsteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie reichen die Rechnung des anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein (oder der Anbieter rechnet direkt ab). Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden — danach verfallen sie.

Häufige Missverständnisse

Erstens: Der Betrag wird NICHT bar ausgezahlt wie das Pflegegeld — es ist ein Erstattungsanspruch. Zweitens: Die Nachbarin ohne Anerkennung kann in den meisten Bundesländern nicht darüber abgerechnet werden. Drittens: Auch Pflegegrad 1 hat den vollen Anspruch — dort ist er neben dem 4.180-€-Wohnumfeld-Zuschuss die wichtigste Leistung überhaupt.

Verwandt: Verhinderungspflege · Kurzzeitpflege · ausführlich im Ratgeber Pflegegeld 2026. Fragen? Kostenlose Beratung.

Häufige Fragen zu Entlastungsbetrag

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