Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Einrichtung — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn Angehörige ausfallen. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu 8 Wochen jährlich aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (Stand: Juli 2026).
Nach einer Operation reicht die Kraft noch nicht für zu Hause, oder die pflegende Tochter fällt selbst aus: Für solche Übergänge gibt es die Kurzzeitpflege — ein Zimmer auf Zeit in einer Pflegeeinrichtung, mit voller Versorgung.
Die wichtigsten Fakten
- Budget: gemeinsamer Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege: bis 3.539 €/Jahr (§ 42a SGB XI, Stand: Juli 2026)
- Dauer: bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
- Voraussetzung: ab Pflegegrad 2; nach Krankenhausaufenthalt auch ohne Pflegegrad über die Krankenkasse (Übergangspflege) möglich
- Pflegegeld: läuft während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weiter
- Wichtig: Die Kasse zahlt nur die PFLEGEkosten — Unterkunft und Verpflegung sind Eigenanteil; dafür darf der Entlastungsbetrag eingesetzt werden
Häufiges Missverständnis
Kurzzeitpflege ist kein „Probewohnen im Heim“ mit Sogwirkung: Rund die Hälfte der Gäste kehrt nach der Kurzzeitpflege nach Hause zurück — oft ist sie genau die Brücke, die den Verbleib zu Hause erst möglich macht, wenn parallel die Wohnung angepasst wird (Stichwort Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis 4.180 € für Treppenlift & Co.).
Tipp aus der Praxis
Plätze sind knapp — besonders in Ferienzeiten. Frühzeitig reservieren und bei der Suche die ausführliche Ratgeber-Seite zur Kurzzeitpflege nutzen; bei der Organisation hilft auch unsere kostenlose Beratung.
Häufige Fragen zu Kurzzeitpflege
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